Anwaltsgebühren

Um der oftmals anzutreffenden Unsicherheit über die Rechtsanwaltsgebühren etwas abzuhelfen, hierzu nachfolgend ein paar Anmerkungen.

1) Rechtsanwaltsgebühren allgemein:

Die Gebühren des Rechtsanwaltes richten seit dem 01.07.2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), zuletzt geändert seit 1.1.2021 Die Gebühren sind abhängig vom Streitwert und dürfen aus wettbewerbs- und berufsrechtlichen Gründen nicht unterboten werden, d.h. grundsätzlich zahlen Sie bei jedem Rechtsanwalt dieselben Gebühren.

Außergerichtliche Gebühren müssen Sie in der Regel selbst übernehmen, es sei denn der Gegner befindet sich im Verzug oder ist schadensersatzpflichtig. Im Falle eines sich anschließenden Gerichtsverfahrens werden die außergerichtlichen Gebühren grundsätzlich zur Hälfte angerechnet.

Im Gerichtsverfahren hat der Gegner im Falle des Obsiegens Ihrerseits selbstverständlich Ihre Anwaltskosten sowie die Gerichtskosten zu tragen (außer in Arbeitsgerichtsverfahren der 1. Instanz).

In Einzelfällen ist auch der Abschluss einer Honorarvereinbarung möglich.

Der Rechtanwalt ist berechtigt für seine Arbeit einen angemessenen Vorschuss auf seine Vergütung zu verlangen (§ 9 RVG).

2) Was kostet anwaltliche Erst-Beratung ?

Die Gebühren der Erst-Beratung für Verbraucher sind im § 2 RVG in Verbindung mit VV Nr. 2103 geregelt. Der gesetzliche Rahmen für diese Gebühr beträgt 10,00 EUR bis 190,00 EUR (jeweils zuzüglich Umsatzsteuer). Innerhalb dieses Rahmens darf der Anwalt die Gebühr festlegen, wobei der Aufwand und die Bedeutung der Sache eine Rolle spielen. Das konkrete Honorar für Ihren Einzelfall benenne ich Ihnen gern in einem ersten Gespräch nach Kenntnis des von Ihnen geschilderten Sachverhalts.

Für Rechtssuchende mit niedrigem Einkommen und ohne Vermögen gibt es im Übrigen die Möglichkeiten der Beratungshilfe und der Prozesskostenhilfe.

3) Beratungshilfe:

Beratungshilfe für die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt wird nach § 1 Beratungshilfegesetz auf Antrag gewährt, wenn

Für die Einkommensermittlung gilt grundsätzlich das unten zum Punkt Prozesskostenhilfe gesagte. Allerdings gibt es hier keine Ratenzahlung.

Der Antrag auf Beratungshilfe ist grundsätzlich vor der Beratung beim Amtgericht zu stellen. Im Falle der Bewilligung muss der Rechtssuchende für die Beratung i.d.R. lediglich eine „Schutzgebühr” von 15,00 EUR an den Rechtsanwalt bezahlen.

Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten des Zivilrechts, des Arbeits- und Sozialrechts, in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, in steuerrechtlichen Angelegenheiten und in Angelegenheiten des Verfassungsrechtes. Hierbei umfasst die Beratungshilfe jede Art von Rechtsberatung und, soweit erforderlich auch die außergerichtliche Vertretung (z.B. Schriftsätze an den Gegner).

In Angelegenheiten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechtes erfolgt hingegen lediglich eine reine Beratung.

4) Prozesskostenhilfe:

Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten eines Prozesses (Gerichtskosten und Anwaltskosten) nicht aufbringen kann, kann auf Antrag vom Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen. Befreit werden kann man von den Gerichtskosten und den Kosten des eigenen Anwaltes. Sollte der Prozess keinen Erfolg gehabt haben, muss auch die Partei, der zuvor Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, die Kosten des gegnerischen Anwaltes bezahlen. Der Antrag ist beim zuständigen Gericht zu stellen und muss einen Vordruck in dem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt werden, enthalten. Belege für die in diesem Vordruck gemachten Angaben sind beizufügen.

Prozesskostenhilfe wird bewilligt, wenn der beabsichtigte Prozess hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und wenn eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt, dass der Antragsteller den Prozess nicht ohne Prozesskostenhilfe nicht führen könnte.

Das für den Prozess einzusetzende Einkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoeinkommen zunächst Steuern und Vorsorgeaufwendungen sowie Werbungskosten abgezogen werden. Weiter werden Freibeträge von jeweils 552,00 Euro für die Partei und ihren Ehegatten oder Lebenspartner abgezogen. Der Freibetrag des Antragstellers erhöht sich um 251,00 EUR, wenn er erwerbstätig ist. Ferner gibt es Unterhaltsfreibeträge für jede Person, der aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt geleistet wird. Dies sind bei Erwachsenen 442,00 Euro, bei Jugendlichen vom Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres 462,00 Euro, bei Kindern vom Beginn des 7. bis Vollendung des 14. Lebensjahres 383,00 EUR und für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 350,00 EUR.

Für die Landkreise Fürstenfeldbruck/Starnberg, den Landkreis München und die Stadt München gelten höhere Freibeträge

Die Wohnkosten sowie besondere Belastungen (z. B. Körperbehinderung) werden in voller Höhe berücksichtigt. Das danach verbleibende Einkommen ist das für den Prozess einzusetzende Einkommen. Die Prozesskostenhilfe übernimmt den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten und den Kosten des eigenen Anwalts, wenn der Antragsteller weniger als 20,00 EUR einzusetzendes Einkommen hat. Der Antragsteller muss sich an den Prozesskosten in monatlichen Raten beteiligen, wenn sein einzusetzendes Einkommen über 20,00 EUR liegt. Dabei müssen nicht mehr als 48 Monatsraten gezahlt werden, gleichgültig, ob die Kosten des Prozesses danach gedeckt sind. Darüber hinaus anfallende Kosten werden anschließend erlassen.

Ferner dürfen keine Vermögenswerte vorhanden sein.

Prozesskostenhilfe kann auch dann bewilligt werden, wenn zwar Vermögenswerte vorhanden sind, diese aber zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder einer angemessenen Vorsorge dienen. Derartige Vermögenswerte sind zum Beispiel:

Die Ausführung zur Prozesskostenhilfe gelten für die Verfahrenskostenhilfe im Familienrecht entsprechnd.